Der in einer Vergnügungsteuersatzung für die Bemessung der Vergnügungsteuer herangezogene Stückzahlmaßstab führt zu einer verfassyungswidrig ungleichen Belastung der Automatenaufsteller, weil er, unabhängig davon, wie stark im konkreten Fall die Einspielergebnisse der einzelnen Geräte voneinander abweichen, strukturell ungeeignet ist, den notwendigen Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler zu gewährleisten. Dies hat das
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