Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung von Auslegungsfragen bei Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e DSGVO angerufen.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt
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