Ein verkaufsoffener Sonntag kann dann nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) genehmigt werden, wenn die Veranstaltung einen Besucherstrom auslösen, der die Zahl der Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen, übersteigt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht
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