Ein Gesetz kann nur dann vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen dringend geboten ist. Bei der Folgenabwägung im Fall der durch Landesgesetz in Rheinland-Pfalz festgelegten kommunalen Gebietsreform liegen derartige Gründe nicht vor.
So hat der Verfassungsgerichtshof
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