Gebühr für eine verbindliche Auskunft

Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen,

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Auslegung einer verbindlichen Auskunft

Die Auslegungsregeln für Willenserklärungen in den §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind auch zur Auslegung der öffentlich-rechtlichen Willenserklärung einer Behörde -auch soweit diese als Verwaltungsakt aufzufassen ist- heranzuziehen.

Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung

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