Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Grundsätzlich kann ein Kreistag nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Enthält die Einladung zur Sitzung eine Beschlussvorlage über eine „vorläufige Dienstenthebung“, kann der Kreistag nicht über ein „Verbot der Führung der Dienstgeschäfte“ entscheiden. Ein „Auswechseln“

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Der filmende (demnächst Ex-)Sportlehrer

Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen des Verdachts einer Straftat erweist sich als verhältnismäßig, wenn sich die Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis oder dessen Zurückstufung im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung nicht ausschließen lässt, sondern ernsthaft in Betracht

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