Verbotsirrtum und Anwaltsauskunft

Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutung waren.

Fehlende Unrechtseinsicht

Der Täter hat bereits dann ausreichende

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