
Das Verbotszeichen 260 der StVO verbietet nicht das Schieben und Parken von Krafträdern. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und einen 48-jährigen Betroffenen unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom Februar 2008 vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens
