Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung voraus (§ 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB). Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist unwirksam, wenn die vorausgegangene Mahnung des Darlehensgebers einen zu hohen Zahlungsrückstand genannt hat. Das gilt auch dann,
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