Ein von Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB erfasstes Widerrufsrecht (etwa für Verbraucherkreditverträge) konnte bis zum Ablauf des 21.06.2016 ausgeübt werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21.06.2016 genügte (§ 355 Abs. 1
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