Der persönliche Strafausschließungsgrund der Beteiligung an der Vortat gemäß § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB steht einer Verurteilung wegen Geldwäsche nicht entgegen, wenn eine Verurteilung wegen der Vortat ausscheidet.
Mit Streichung des Zusatzes „eines anderen“ als einschränkendem Erfordernis für
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