Bestehende Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sind für eine Verdachtskündigung jedenfalls dann nicht ausreichend, solange auch andere Geschehensabläufe denkbar sind, die den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen.
Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Hamm jetzt die
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