Feststellungen können nur dann auf die Angaben einer Vertrauensperson gestützt werden, wenn diese durch andere wichtige Beweisanzeichen gestützt werden.
Das Gericht darf dabei entscheidend darauf abstellen, dass
- eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson nicht möglich war,
- lediglich wenige Umstände zum Zustandekommen






