Ein Arbeitnehmer ist als typischer Vereinsbetreuer nicht in die Entgeltgruppe S 14 Anhang B Anlage 33 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) eingruppiert.
Die ab dem 1.01.2011 neu geschaffene Anlage 33 AVR enthält besondere Regelungen
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