Pauschale Tätigkeitsvergütungen für Vereinsvorstände

Nach den Feststellungen der Finanzverwaltung haben gemeinnützige Vereine die Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 € im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen

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Keine Schätzung für Überschüsse aus Pfennigbasar

Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins aus der Veranstaltung eines Pfennigbasars, auf dem von den Mitgliedern gesammelte gebrauchte Gegenstände verkauft werden, können nicht nach § 64 Abs. 5 AO geschätzt werden. In dem jetzt vom Bundefinanzhof entschiedenen Fall war der Kläger und Revisionskläger, ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung der Förderung

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Zahlungen an den ehrenamtlichen Vereinsvorstand

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde mit § 3 Nr. 26a EStG ein Steuerfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von jährlich 500 €

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Medienarbeit für die öffentliche Hand durch einen Verein

Ein steuerbarer Leistungsaustausch und kein Zuschuss liegt vor, wenn ein Verein gegenüber einem Mitglied, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, journalistische Medienarbeit (insbes. Herstellung, Erwerb, Verbreitung und Vertrieb von Rundfunkprogrammen) erbringt und hierfür einen als „Finanzzuweisung“ bezeichneten Jahresbetrag erhält. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss gedeckte Ausgabe der öffentlichen Hand oder einer

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Neue Spendenbescheinigungen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements haben sich unter anderem Änderungen im Spendenrecht ergeben, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen betreffen auch die amtlichen Vordruckmuster für steuerbegünstigte Zuwendungen. Bisher war es aber Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, noch

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Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

Nach § 3 Nr. 26 d EStG sind Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einer Höchstgrenze (heute 2.100 € pro Jahr) steuerfrei (so genannter Übungsleiterfreibetrag). Nach der bisher geltenden Gesetzesfassung galt dies nur für solche Tätigkeiten, die für inländische öffentliche Körperschaften oder gemeinnützige Einrichtungen erbracht wurden. Für Zahlungen ausländischer

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Bundesfinanzhof (BFH)

Steuerpflichtiger Vereinsvorstand

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen, die ein Mitglied des Vereinsvorstands gegenüber dem Verein gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erbringt, sind (umsatz-)steuerbar. Bei Vorliegen eines eigennützigen Erwerbsstrebens liegt keine ehrenamtliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG vor.

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Umsatzsteuer im Golfverein

Wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil klargestellt hat, kann die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage sowie von Golfbällen an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins nach der für die Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m) umsatzsteuerfrei sein.

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GmbH als Dachverband?

Eine GmbH, die Dienstleistungen für gemeinnützige Organisationen erbringt, ist kein steuerbegünstigter Dachverband. § 57 Abs. 2 AO erweitert die Gemeinnützigkeit auf Dachverbände und Spitzenorganisationen von gemeinnützigen Körperschaften, denen für ihre Mitglieder eine umfassende Vertretungs- bzw. Repräsentationsfunktion zukommt, ohne dass sie selbst unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Dagegen fallen Körperschaften, in denen

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Sportanlagennutzung durch Vereinsmitglieder

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage, ob ein Verein für die Nutzung seiner Sportanlagen durch seine eigenen Mitglieder umsatzsteuerpflichtig ist, eine weitere Entscheidung hinzugefügt. Nach Ansicht des BFH führt ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, damit keine von der Umsatzsteuer befreite “sportliche Veranstaltung” i.S. von

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