Die Zwecke und die Tätigkeit des Vereins laufen i.S.d. in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. VereinsG aufgenommenen Verbotsgrundes aus Art. 9 Abs. 2, 1. Alt. GG den Strafgesetzen zuwider, wenn Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in
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