Nachträgliche Entscheidungen im Strafverfahren gegen Jugendliche, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges. Er kann jedoch das Verfahren an den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufenthalt gewechselt hat, § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG. Die gesetzlichen
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