Ein Trennungsunterhaltsverfahren ist nicht deshalb auszusetzen, weil der Unterhaltspflichtige in Italien ein Delibationsverfahren (Anerkennungsverfahren) betreibt, um die kirchengerichtlich ausgesprochene Nichtigkeit der von ihm eingegangenen Konkordatsehe (d.h. der in Italien kirchlich geschlossenen Ehe) zivilrechtlich für wirksam erklären zu lassen.
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