Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO darf nur ausgesprochen werden, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen des auszusetzenden Klageverfahrens erfüllt sind.
Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO ist mithin nicht möglich, wenn die Klage bereits unzulässig ist.
Nach §
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