Sozialtherapeutische Anstalt in der JVA Tegel

Die Verlegung des Strafgefangenen aus sozialtherapeutischer Anstalt – und der verzögerte Eilrechtsschutz

Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung aus einer sozialtherapeutischer Anstalt wegen der verzögerten gerichtlichen Bearbeitung seines Eilrechtsschutzantrags erfolgreich. In dem entschiedenen Fall wandte sich der Strafgefangene gegen die Verlegung aus der Sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel in Berlin. Am 12.10.2022 teilte die

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Sozialgerichtliche Verfahrensdauer

19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Art.19 Abs. 4 GG fordert daher auch, dass Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls

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Vollstreckung eines Umgangstitels – und das entfallene Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bezüglich der Vollstreckung eines Umgangstitels entfällt infolge einer zwischenzeitlich erfolgten verfahrensabschließenden fachgerichtlichen Entscheidung. Die hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm, die aufgrund der und über die Beschleunigungsbeschwerde (§ 155c FamFG) des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren (§ 89 FamFG) zur Festsetzung

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OLG Hamm

Maximale Verfahrensbeschleunigung in Umgangssachen

Es besteht keine generelle Pflicht zur „maximalen Verfahrensbeschleunigung“ in Umgangssachen. In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall machte der beschwerdeführende Vater mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, sein Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art.20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2

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Fortdauer der Untersuchungshaft – und die Gesamtdauer des Strafverfahrens

Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der Besonderheiten des Falles – auch angesichts der bereits fast zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – fortzudauern, wenn

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die überlange Verfahrensdauer – als Verfahrensmangel

Eine überlange Verfahrensdauer kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn die Kläger darlegen, dass es bei einer kürzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des Finanzgerichts hätte kommen können. er aus verfassungs- und menschenrechtlichen Gründen erforderliche Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen überlange Gerichtsverfahren wird im Übrigen in erster Linie durch die Möglichkeit

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Strafzumessung – und die jahrelange Verfahrensdauer

Eine Zeitspanne von fünf Jahren zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung stellt einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar. Daneben hat das Tatgericht bei der Bemessung aller Einzelstrafen zu bedenken, dass auch einer überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist. Die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH – und ihre angemessene Dauer

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich keine unangemessene Verfahrensdauer i.S. des § 198 Abs. 1 GVG anzunehmen, wenn ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Eingang abgeschlossen wird. Der Bundesfinanzhof schließt sich dieser Rechtsprechung auch für Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde an, die vor dem BFH geführt werden. Entscheidungserhebliche

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Flüchtlingsanerkennung wegen überlanger Verfahrensdauer?

Eine Flüchtlingsanerkennung kann nicht allein wegen einer überlangen Verfahrensdauer erfolgen. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dass die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG nicht allein deswegen positiv festgestellt werden können, weil und wenn das berufungsgerichtliche Verfahren unangemessen lang gedauert haben mag. Auch aus Art. 3 und 4 EMRK

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überlange FG-Verfahren – und die Verzögerungsrüge

Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das Finanzgericht nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen. Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen. Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt

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Landgericht Bremen

Anordnung der Weiterführung eines gerichtlichen Verfahrens – aber nicht durch das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht kann einem Gericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgeben, ein Verfahren weiterzuführen. Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in

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Verfahrensfehler – als strafprozessuale Verfahrenshindernisse

Ein Verfahrenshindernis wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss. Bei

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Drei Jahre sind kein Verfahrenshindernis

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird ein Verfahrenshindernis durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Diese müssen so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss. So verhält es

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Aussetzungszinsen – und die überlange Verfahrensdauer

Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen für dieses Verfahren -auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung- nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat bisher keine materiell-rechtlichen steuerlichen Folgen aus der Verfahrensdauer gezogen. Für die Zeit vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG hat der BFH entschieden, dass Rechtsfolge der überlangen

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2 Jahre Untersuchungshaft – und der Haftgrund der Fluchtgefahr

Die Untersuchungshaft hat mit Blick auf das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafverfolgung bei Berücksichtigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens – auch angesichts der bereits nahezu zwei Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens –

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Absehen vom Fahrverbot – wegen Zeitablaufs

Bei der Frage, ob wegen Zeitablaufs von der Verhängung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB abzusehen ist, ist die zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Revisionsgerichts verstrichene Zeit nicht zu berücksichtigen. Zwar kann es grundsätzlich gerechtfertigt sein, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn die Tat lange zurückliegt

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Bewährung – und die überlange Verfahrensdauer

Besteht beim Angeklagten eine günstige Sozialprognose im Sinne von § 56 Abs. 1 StGB, kann das Tatgericht unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen. Erforderlich ist, dass nach einer Gesamtwürdigung

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Überlange Verfahrensdauer

Einem Kläger steht eine Entschädigung zu, wenn angesichts der geringen Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens eine Gesamtbearbeitungsdauer des Ausgangsrechtsstreits mit über zwei Jahren nicht mehr angemessen ist. So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall einer Polizeibeamtin entschieden, die sich gegen ihre Umsetzung in ein anderes

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Angemessene Verfahrensdauer in Steuersachen

Nach zwei jetzt verkündeten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Einstellung von Steuerverfahren, die vor mehr als zehn Jahren eingeleitet wurden, mit dem Unionsrecht vereinbar. Zweck dieser Maßnahme mit Ausnahmecharakter ist es, die Einhaltung des Grundsatzes der angemessen Verfahrensdauer durchzusetzen. Anlass für diese Entscheidungen des EuGH waren beim

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Richtern sitzt zukünftig die Zeit im Nacken

Künftig können die Betroffenen bei überlangen Gerichtsverfahren eine Entschädigung einklagen. Das hat nun der Bundestag am Donnerstag, den 29. September 2011 durch eine entsprechende Reform in Gang gesetzt. Das Gesetz, das noch die Zustimmung des Bundesrats benötigt, sieht für jedes Jahr Verzögerung eine Entschädigungssumme von 1200 Euro vor. Voraussetzung für

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Kompensation bei Verfahrensverzögerung im Ausland

Hat die Bundesrepublik Deutschland ein Ermittlungsverfahren übernommen, bei dem es in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben hat, wird diese nicht kompensiert. Der Bundesgerichtshof hat in dem hier entschiedenen Urteil eine Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensdauer verneint. Vom Landgericht Ravensburg wurde die Verfahrensdauer nicht nur als bedeutsamen

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Überlange Verfahrensdauer im Zivilprozess

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war jetzt eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, mit dem sich eine Beschwerdeführerin gegen eine zwischenzeitlich fünfzehnjährige Verfahrensdauer in einem immer noch in erster Instanz beim Landgericht Köln anhängigen Zivilprozess wandte. Die Beschwerdeführerin erhob vor dem Landgericht im April 1995 eine Zahlungsklage, in der sie von der beklagten

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Oberlandesgericht München

Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer

Das Bundesjustizministerium hat heute einen Gesetzentwurf für eine Entschädigungsregelung bei unangemessen langen Gerichtsverfahren vorgestellt. Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine spezielle Rechtschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich entweder mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder in extremen Fällen mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den

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Oberlandesgericht München

Überlange Verfahrensdauer im Zivilprozess

Es ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinn ableiten lässt und sich daraus die Verpflichtung der Fachgerichte ergibt, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit

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