Für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) reicht die Darlegung des (vermeintlichen) Verfahrensfehlers nicht aus. Hierzu bedarf es neben dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (hier: die Rüge, die angefochtenen Urteile bzw. der Tenor der jeweiligen Urteile seien nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des §
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