Geldstrafen stehen der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO nicht entgegen, wenn der Schuldner bei wertender Betrachtung eine Chance für eine wirtschaftlichen Neustart erhält. Eine gewichtige Bedeutung kommt dabei der Höhe der Geldstrafe zu . Unter den Begriff der Geldstrafen i.S.d. § 302 Nr. 2 InsO fallen nicht die Verfahrenskosten.
Lesen