§ 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar. So hatte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Kammergericht in der Vorinstanz zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf den von ihr behaupteten Mangel einer Lärmbelästigung während der Klausur nicht berufen kann, weil sie diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat.
Lesen