Sind in einem Verfahren Ansprüche gegen zwei Körperschaften erhoben worden, ist das angerufene Gericht aber nur für den Anspruch gegen eine der beiden Körperschaften örtlich zuständig, bedarf es keiner Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO, wenn es die Ansprüche
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