Fachgerichtszentrum Hannover

Verfahrenstrennung beim Finanzgericht

Durch gemeinsame Klageerhebung miteinander verbundene Verfahren können nur durch einen ausdrücklichen gerichtlichen Trennungsbeschluss getrennt werden, nicht aber durch konkludentes Verhalten. Die Erhebung einer Klage nach § 43 FGO hat nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass diese Klage und das Verfahren über sie an die Stelle der bei getrennter

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Trennung verschiedener Strafsachen – und die Frage des Verfahrenshindernisses

Die Abtrennung eines verbundenen Strafverfahrens und die nachfolgende gesonderte Aburteilung begründet für die verbleibenden Straftagen kein Verfahrenshindernis. Die Trennung verbundener Strafsachen ist gesetzlich zulässig und kann sogar noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden (§ 4 Abs. 1 StPO). Sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen insbesondere dann zulässig, wenn nur eine der

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Trennung und Verbindung von Widerspruchsverfahren

Ebenso wie das Verwaltungsgericht im Klageverfahren nach § 93 VwGO kann auch die das Widerspruchsverfahren führende Behörde eine Trennung oder Verbindung von Widerspruchsverfahren nach ihrem weit zu verstehenden Verfahrensermessen vornehmen. Der Vorwurf einer sachwidrigen Verfahrensgestaltung kommt insoweit nur bei willkürlichem Verhalten der Behörde in Betracht, für das kein vertretbarer Grund

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kostenansatz bei Verfahrenstrennung

Kommt es zu einer Abtrennung von Verfahrensteilen, ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (§ 40 GKG) ein Einzelstreitwert anzusetzen. Dieser entspricht bei der hier zu beurteilenden Klage eines Haftungsschuldners gegen das Leistungsgebot grundsätzlich dem vollen im Leistungsgebot angeforderten Betrag. Nach 21 Abs. 1 Satz 1 GKG

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Befangenheit wegen Verfahrenstrennung?

Es begründet keine Besorgnis der Befangenheit, wenn mehrere Klagebegehren, die ein Kläger zur Erreichung der Gebührendegression in einer Klageschrift zusammengefasst hat, die aber nicht in einem zwingenden Sachzusammenhang stehen; vom Verwaltungsgericht aus Gründen der Prozessökonomie von vornherein als getrennte Verfahren angelegt und weiterbearbeitet werden. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen

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Verfahrenstrennung – und die Eventualklage

Eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zu dem im ursprünglichen Verfahren verbliebenen Gegenstand steht. Hat ein Gericht entgegen diesem Grundsatz eine Verfahrenstrennung ausgesprochen und das abgetrennte Verfahren an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen, ist

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Verfahrenstrennung beim Verwaltungsgericht

Nach § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Zwar unterliegt eine derartige Entscheidung nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist (§ 173 VwGO, § 557 Abs.

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