Zwar ist das Verfahren durch den Tod des Klägers gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Auf Antrag des Finanzamtes wird es aber gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO mit den Erben fortgeführt.
Lesen