§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Anspruch aus § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die
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Nachrichten aus Recht und Steuern
§ 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Anspruch aus § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die
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Die überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung zieht vom Nettovermögen der Eheleute zunächst angemessene Freibeträge ab. Hierbei werden Beträge zwischen 15.000 € – 64.000 € pro Ehegatten vertreten.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Freibetrag
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Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 FamGKG
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Der Verfahrenswert für das auf Nutzungsentschädigung gerichtete Verfahren bestimmt sich nach den Regelwerten des § 48 Abs. 1 FamGKG, wobei nach Abs. 3 der Vorschrift der Umfang und die Dauer des Verfahrens werterhöhend berücksichtigt werden kann. Die Regelungen der §§
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Die Berechnung des Verfahrenswertes in Ehescheidungssachen richtet sich nach §§ 43 und 50 FamGKG. Entsprechend § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und
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Die Festsetzung eines vorläufigen Verfahrenswertes von über 600 € für einen Stufenantrag in vermögensrechtlichen Familienstreitsachen lässt für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass das Amtsgericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer auf Seiten des in der ersten Stufe zur
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Bei der Bemessung des Verfahrenswertes für ein Ehescheidungsverfahren bleiben Leistungen nach dem SGB II unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn einer der Ehegatten über Erwerbseinkünfte verfügt.
Gemäß § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller
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Der Regelwert für eine Haushaltssache gemäß § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG kann gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich
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Für die Festsetzung des Verfahrenswertes in Ehesachen sind vom gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten Freibeträge von 15.000 Euro je Ehegatte und von 7.500 Euro je Kind abzusetzen.
Für die Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich ist gem. § 2 Abs. 1
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Der Verfahrenswert im Verfahren der Einstweiligen Anordnung auf Unterhalt (hier: für Verfahrenskostenvorschuss) ist regelmäßig mit der Hälfte des Wertes der entsprechenden Hauptsache (hier: der bezifferten Forderung) zu bewerten.
§ 41 FamGKG schreibt vor, daß „in Verfahren der einstweiligen Anordnung …
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