Strand

Tariflicher Mehrurlaub – und sein Verfall trotz Arbeitsunfähigkeit

Der Tarifurlaub nach einem (Mantel-)Tarifvertrag kann anderen Befristungsregelungen folgen, als das Bundesurlaubsgesetz sie in § 7 Abs. 3 BUrlG für den gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigt die beklagte Arbeitgeberin,  ein Unternehmen der chemischen Industrie, beschäftigt den Arbeitnehmer seit dem 1.10.1993 als Chemiearbeiter. Der Arbeitnehmer

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Flug

Der Urlaubsanspruch – und die 15-Monatsfrist

Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG kann der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Bezugszeitraum, in dessen Verlauf der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden ist, grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums

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Bundesarbeitsgericht

Verfall von Urlaubsansprüchen – ausnahmsweise auch ohne Hinweis des Arbeitgebers

Die bei einer mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BUrlG bei Langzeiterkrankungen geltende 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor

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Ramstein Air Base

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und tarifliche Ausschlussfristen

Die einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zustehenden Überbrückungsbeihilfeansprüche können nicht nach § 49 TV AL II nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II wird von der Spezialregelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich verdrängt. Verfall und tarifliche Ausschlussfristen Einen Verfall

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Verfall von vertraglichem Mehrurlaub

Einen Anwendungsfall einer eigenständigen Regelung zum Verfall von vertraglichem Mehrurlaub hatte aktuell das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden: Während der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub arbeitsvertraglichen Dispositionen entzogen ist, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG), können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7

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Motorrad und Meer

Tariflicher Mehrurlaub – und sein Verfall

Die Tarifvertragsparteien sind befugt, die Befristung und Übertragung bzw. den Verfall des Mehrurlaubsanspruchs abweichend vom Bundesurlaubsgesetz festzulegen. Machen sie von dieser Befugnis Gebrauch, bedarf die Annahme, der tarifliche Mehrurlaub solle dennoch, für den Fall, dass der Arbeitnehmer ihn wegen Krankheit nicht nehmen konnte, nicht schon nach der tariflichen Regelung (hier:

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Tariflicher Mehrurlaub – und seine Befristung

Befristet ein Tarifvertrag den Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub eigenständig und verlangt er zudem, dass der Arbeitnehmer den Mehrurlaub zur Meidung seines Verfalls vor einem bestimmten Termin geltend zu machen hat, trägt – abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG – regelmäßig nicht der Arbeitgeber, sondern der Arbeitnehmer die

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Verluste aus Knock-out-Zertifikaten

Bei sogenannten „Wave XXL Papieren“, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der -allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten- Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i.S. von

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Knock-out-Optionen – und ihr Verfall

Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr.

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Erwerbsminderungsrente – und der Verfall des Urlaubsanspruchs

Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines Arbeitnehmers, bei dem eine volle Erwerbsminderung im Verlauf des Urlaubsjahres eingetreten ist, 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann, hat das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der

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Strand

Krankheit – und der Verfall des Urlaubsanspruchs

Gilt die 15-Monatsfrist auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers? Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub einer im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmerin bei seither ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres oder ggf. zu einem späteren Zeitpunkt verfallen kann,

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Geldrechner

Abgeltung von bereits verfallenen Urlaubsansprüchen

Dem Arbeitgeber steht es frei, mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung zu treffen, die ihn verpflichtet, Urlaub zu gewähren, obwohl dieser bereits verfallen ist. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die die Abgeltung verfallenen Urlaubs vorsieht. Eine Vereinbarung in diesem Sinne kommt durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende Erklärungen zustande, die

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Urlaubansprüche – und ihr Verfall

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums

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Geldwäsche

Urlaubsabgeltung – und der Verfall des Urlaubsanspruchs

Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Die Bestimmung knüpft allein an die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verursachte Unmöglichkeit an, den noch bestehenden Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht

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Zeit

Urlaubsentgelt – und die Ansparphase eines

Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L sind wegen Verstoßes gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften (§ 4 Abs. 1 TzBfG) gemäß § 134 BGB nichtig, soweit sie für die Berechnung des Urlaubsentgelts auf das im Urlaubszeitraum vom Arbeitnehmer zu beanspruchende

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Der nicht beantragte Jahresurlaub

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt

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Die verspätete Terminsmitteilung an die Verfallsbeteiligte

Wird einem Verfallsbeteiligter nicht bereits der erste Hauptverhandlungstermin rechtzeitig mitgeteilt, kommt insoweit ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO nicht in Betracht, weil ein Nebenbeteiligter keine Person ist, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Konnte der Verfallsbeteiligten die Terminsmitteilung erst nach dem zweiten Hauptverhandlungstag zugestellt werden, lagen damit zwar

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BTM-Handel – und die Einziehung des Wertersatzes in Altfällen

Hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kommt noch das bis zum 1.07.2017 geltende Recht zur Anwendung, wenn bereits vor dem 1.07.2017 eine erstinstanzliche Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (Art. 316h Sätze 1 und 2 EGStGB). Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder Verfalls

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Vermögensabschöpfung – in Altfällen

Nach Art. 306h EGStGB sind die Vorschriften der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 73d Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 anzuwenden, wenn das Gericht erstmals nach dessen Inkrafttreten am 1.07.2017 über die Abschöpfung der Tatgewinne befindet und

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Urlaubsabgeltung – und die Verwirkung

Da der Urlaubsabgeltungsanspruch kein Surrogat des Urlaubsanspruchs ist, sondern ein reiner Entgeltanspruch, kann er verfallen und dementsprechend auch verwirken. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und soll dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit dienen. Sie hat nicht den Zweck, Schuldner, denen gegenüber Gläubiger ihre Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht

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Vermögensabschöpfung – und die Strafzumessung

Das Gericht ist nicht gehalten, die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs, sondern einen Präventionszweck verfolgt. Die umfassende Neuregelung der

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Einziehung von Wertersatz – und die Bestimmung ihrer Höhe

Einzuziehen nach § 73 Abs. 1 nF StGB ist grundsätzlich jeder Vermögenswert (‚etwas‘), den der Täter oder Teilnehmer ‚durch‘ oder ‚für‘ eine rechtswidrige Tat (= Erwerbstat) ‚erlangt‘ hat. ‚Durch‘ die rechtswidrige Tat sind Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer aufgrund bzw. unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in

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Verfallentscheidung – und die Härtefallprüfung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei „unbilliger Härte“ zwingend zum Ausschluss der Verfallserklärung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB aF einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aF andererseits, dass regelmäßig zunächst auf

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Verfalls des Wertersatzes

Nach § 73c Abs. 1 Satz 2 aF StGB kann eine Verfallsanordnung des Wertersatzes unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Täters nicht mehr vorhanden ist. Die zu treffende Ermessensentscheidung eröffnet dem Tatgericht die Möglichkeit zu prüfen, ob nur ein Teilbetrag dem

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Verfall – und das Gesamtschuldnerverhältnis der Angeklagten

Dass das Landgericht hinsichtlich eines Angeklagten gemäß § 73c StGB teilweise von einer Verfallsent- scheidung abgesehen hat, führt nicht zum Wegfall eines bestehenden Gesamtschuldverhältnisses. Hierin ist nur ein Verzicht auf eine unmittelbare Inanspruchnahme dieses Angeklagten zu sehen, die übrigen Wirkungen der Gesamtschuld (Innenregress) bestehen aber fort. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.

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