Für die Beitragsansprüche der Sozialkassen der Bauwirtschaft, die nach dem 1.01.2015 fällig geworden sind, gilt eine Verfallfrist von drei Jahren. Zwar galt nach § 21 Abs. 1 der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 iin der Fassung vom 10.12.2014 (VTV 2014) sowie in der Fassung vom 24.11.2015
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