Die Tarifbestimmung des § 15 Abs. 8 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2008 (MTV) ist insoweit wirksam, als sie einen Verfall des Mehrurlaubs am 30.04.des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres vorsieht.
Die unionsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesarbeitsgericht
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