Die Tarifbestimmung des § 15 Abs. 8 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 25.07.2008 (MTV) ist insoweit wirksam, als sie einen Verfall des Mehrurlaubs am 30.04.des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres vorsieht. Die unionsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesarbeitsgericht zum Anlass genommen hat, § 7 Abs. 3 BUrlG fortzubilden, betreffen ausschließlich den
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