Bundesarbeitsgericht

AGB-Kontrolle einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

Bezieht sich eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung ihrem Wortlaut nach auf „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“, ohne bestimmte Ansprüche aus ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, unterfallen infolge dieser weitgefassten Formulierung alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche der Klausel, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den

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Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, nach der alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sollen, wenn sie nicht binnen einer Frist von weniger als drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Partei des Arbeitsvertrags schriftlich geltend gemacht worden sind, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies gilt

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Bundesarbeitsgericht

Tarifliche Verfallklauseln – und die Geltendmachung von Verzugszinsen durch eine Kündigungsschutzklage

Mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage macht ein Arbeitnehmer nicht nur die von dieser abhängigen Vergütungsansprüche im Sinne der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist geltend, sondern zugleich die darauf geschuldeten gesetzlichen Verzugszinsen. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit befand sich der Arbeitgeber mit der Zahlung der Vergütung in Annahmeverzug (§ 615

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Der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, die arbeitsvertragliche Verfallklausel – und der Mindestlohn

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, in der der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausgenommen wurde, ist unwirksam. In einem solchen Fall kann auch ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nicht aufgrund dieser arbeitsvertraglichen Klausel verfallen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall enthielt der Arbeitsvertrag die folgende Verfallklausel: § 17 Ausschlussfristen

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Die arbeitsvertragliche Verfallklausel – und die Haftung wegen Vorsatzes

Eine Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vorformulierten Vertragsbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der ausnahmslos alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, verfallen, wenn sie nicht binnen bestimmter Fristen geltend gemacht und eingeklagt werden, erfasst grundsätzlich alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien

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Tarifliche Verfallklauseln – und die Betriebsrente

(Tarifliche) Verfallklauseln gelten regelmäßig nicht für (zukünftige) Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Altersversorgung. Tarifliche Bestimmungen über Ausschlussfristen sind nach ihrem Zweck eng auszulegen. Sie dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die – wie Betriebsrentenansprüche – erst nach Beendigung

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Die zweistufige Ausschlussklausel – und das Transparenzgebot

Die zweite Stufe einer Ausschlussklausel „Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“ hält einer Wirksamkeitskontrolle nach §§

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Kündigungsvergleich – und die arbeitsvertragliche Verfallklausel

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu sehen, wenn – wie hier – die Ansprüche,

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Ausschlussklauseln im Formulararbeitsvertrag – und die Haftungsverteilung im Arbeitsverhältnis

Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer die Haftung wegen Vorsatzes ausnehmenden Ausschlussklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wenn sie im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist Haftungsansprüche verfallen,

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Arbeitsvertragliche Verfallklausel – und die Kündigungsschutzklage

Die fristwahrende Wirkung einer Bestandsschutzklage erfasst nur die vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Denn mit einer solchen Klage verdeutlicht der Arbeitnehmer zwar, dass er nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes erstrebt, sondern sich auch die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs erhalten möchte. Die Bestandsschutzklage hat indes keinen Aussagewert darüber, ob der

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TV-L – und die tarifliche Ausschlussfristen

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht allerdings die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2

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Verfallklausel – und der Streit um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nicht erst mit dem Kündigungsschutzantrag, sondern bereits mit einem allgemeinen Feststellungsantrag kann die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche im Sinne des Tarifvertrags sowohl schriftlich als auch gerichtlich geltend machen. Mit dem Klagantrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch einen Beendigungstatbestand (hier: Ende der beamtenrechtlichen Beurlaubung) aufgelöst worden sei, sondern

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Verfall tariflicher Ansprüche – und der Schadenersatz wegen Erteilung einer falschen Auskunft

Der Anspruchsteller kann dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter anderem dann begegnen, wenn es der Arbeitgeber pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten. Es ist allerdings Sache des Arbeitnehmers, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu

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Arbeitsvertragliche Verfallklauseln

Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem bereits das formalisierte Erscheinungsbild des Vertragstextes

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Verfall vertraglicher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – und die Kontrolle der Ausschlussfrist

Zu den „vertraglichen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel gehören nicht Ansprüche auf Schadensersatz und zwar unabhängig davon, ob sie auf einer unerlaubten oder strafbaren Handlung einer Vertragspartei nach §§ 823 ff. BGB oder auf der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis beruhen. Arbeitsverträge sind, soweit sie

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Verfallklausel – und ihre Teilbarkeit

Enthält eine (arbeitsvertragliche) Verfallklausel – sprachlich verschränkt – inhaltlich trennbare Ausschlussfristenregelungen für verschiedene Arten von Ansprüchen, kann der Vertragstext des unwirksamen Teils der Klausel zur Auslegung der verbleibenden Regelung herangezogen werden. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Fällen, in denen sich die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs.

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Notar

Verfallklausel für individuell vereinbarte Sonderpreise

Eine Klausel in einem Verbrauchervertrag, wonach individuell vereinbarte Sonderpreise ungültig sind und an deren Stelle „reguläre“ Preise zu zahlen sind, falls die Sonderpreise nicht rechtzeitig gezahlt werden, ist gemäß § 309 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 309 Nr. 1 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die – wie hier –

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Die Feststellungsklage eines Leiharbeitnehmers – und ihre Verwirkung

Das Recht eines Leiharbeitnehmers, einen Entleiher auf Feststellung in Anspruch zu nehmen, es bestehe zu ihm ein Arbeitsverhältnis kann auch vergangenheitsbezogen geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse gegeben ist. Das vergangenheitsbezogene Klagerecht verwirkt nicht, wenn der Arbeitnehmer ununterbrochen und auch noch im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Entleiher tätig

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equal pay – und die spätere arbeitsvertralgiche Regelung von Ausschlussfristen

Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus den nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifbestimmungen einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus aus einer Klausel im Arbeitsvertrag, die eine

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Abgeltung des nicht genommenen gesetzlichen Mindesturlaubs – und tarifliche Ausschlussfristen

Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs können grundsätzlich tariflichen Ausschlussfristen unterfallen. Bezieht sich die tarifliche Ausschlussfrist – wie die Regelung in § 18 des MTV für die Angestellten der Druckindustrie in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern – ausdrücklich nur auf „Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Gehaltstarifverträgen“, wird der

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Fahrtkostenabrechnung mit

Der Einsatz eines Routenplaners zu Abrechnungszwecken erfüllt nicht den Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ua. mitzubestimmen bei der Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

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Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach dem TVöD

Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG hat der Arbeitgeber Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Ein Abgeltungsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer mit dem Ende des Übertragungszeitraums ausscheidet und der nicht genommene Urlaub wegen Fristablaufs erlischt. Die vom 30.

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Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer – CGZP, „Equal pay“ und Verjährung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für

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Länge tariflicher Ausschlussfristen bei der Urlaubsabgeltung

Der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellte Rechtssatz, dass die Dauer des Übertragungszeitraums, innerhalb dessen der Urlaubsanspruch bei durchgängiger Arbeitsunfähigkeit nicht verfallen kann, die Dauer des Bezugszeitraums deutlich übersteigen muss, ist auf die Mindestlänge einer tariflichen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung nicht übertragbar. Solche Ausschlussfristen können deutlich

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Ausschlussfrist für das Arbeitsgeberdarlehn

Der Anspruch auf Rückerstattung eines Arbeitgeberdarlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann einer (tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten) Ausschlussfrist unterfallen. Die Ausschlussfrist spricht – so in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall – von „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“. Sie erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut damit nicht nur tarifliche, sondern auch

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