Gesetzliche Zinsansprüche, die – wie hier – erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, werden von der tariflichen Ausschlussfristenregelung nicht erfasst.
Das ergibt für das Bundesarbeitsgericht deren Auslegung.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags (hier: des Manteltarifvertrags für
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