Aufgrund der Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist . Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor,
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