Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderlich, dass diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird. Hierzu gehört auch die Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Anlagen, insbesondere der angegriffenen Entscheidungen und aller sonstigen wichtigen
LesenSchlagwort: Verfassungsbeschwerdefrist
Karlsruhe – und das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen das im November 2020 verkündete baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz nicht zur Entscheidung angenommen; die Verfassungsbeschwerden waren verfristet: Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 04.11.2020 (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG), der für die Bewertung von Grundvermögen
LesenDie verfristete Verfassungsbeschwerde – nach einer zuvor erhobenen Landesverfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) nicht glaubhaft gemacht wurden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei insbesondere nicht darauf berufen, dass er
LesenVerfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil – und die Monatsfrist
Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist. In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch
LesenDie offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge – und die Monatsfrist für eine Verfassungsbeschwerde
Gehört ein Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus. Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht
LesenDie unnötige Anhörungsrüge – und die Frist für eine Verfassungsbeschwerde
Gehört ein Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg, weil er offensichtlich unzulässig ist, schiebt er den Beginn der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht hinaus. Die Anhörungsrüge ist offensichtlich unzulässig, wenn in der Sache kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht
LesenDie zum Bundesgerichtshof gefaxte Verfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde ist verfristet, wenn die Beschwerdeführerin sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet hat. Dies gilt auch, wenn sie versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts gefaxt wurde. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Einlegungs- und Begründungsfrist mit der
LesenGegenvorstellung – und die Frist zur Einlegung einer Urteilsverfassungsbeschwerde
Die einmonatige Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde beginnt gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVerfGG mit der Bekanntgabe der Entscheidung, die angegriffen wird. Muss der Beschwerdeführer nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg erschöpfen, so wird der
LesenVerfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Einlegungsfrist
Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen strafgerichtliche Entscheidungen ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte – also sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) als auch beim Beschuldigten – oder die Klarstellung, dass nur eine einzige (gegebenenfalls formlose) Bekanntgabe erfolgt ist, jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus
LesenVerfassungsbeschwerden in Strafsachen – und die Monatsfrist
Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist. In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch
LesenUrteilsverfassungsbeschwerde – und die Monatsfrist
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht geprüft werden kann, ob sie fristgemäß erhoben wurde, weil eine schlüssige Darlegung fehlt, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist. So auch bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde: Nach Darstellung des Oberlandesgerichts Frankfurt
LesenVerfassungsbeschwerde – und ihre fristgerechte Begründung
Die fristgerechte Begründung der Verfassungsbeschwerde erfordert nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine
LesenDie Verfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Monatsfrist
Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist. In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch
LesenVerfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil – und die Frage der Fristwahrung
Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist. In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch
LesenAnhörungsrüge – und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
Eine Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zu erheben. Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des
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