Die verfristete Verfassungsbeschwerde

Für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erforderlich, dass diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird.  Hierzu gehört auch die Vorlage aller für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde notwendigen Anlagen, insbesondere der angegriffenen Entscheidungen und aller sonstigen wichtigen

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Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal

Karlsruhe – und das baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen das im November 2020 verkündete baden-württembergische Landesgrundsteuergesetz nicht zur Entscheidung angenommen; die Verfassungsbeschwerden waren verfristet: Die Verfassungsbeschwerden richten sich bei verständiger Auslegung gegen § 38 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 04.11.2020 (Landesgrundsteuergesetz – LGrStG), der für die Bewertung von Grundvermögen

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Die zum Bundesgerichtshof gefaxte Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist verfristet, wenn die Beschwerdeführerin sie nicht ordnungsgemäß innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG begründet hat. Dies gilt auch, wenn sie versehentlich an den Bundesgerichtshof anstelle des Bundesverfassungsgerichts gefaxt wurde. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Einlegungs- und Begründungsfrist mit der

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Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Einlegungsfrist

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen strafgerichtliche Entscheidungen ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte – also sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) als auch beim Beschuldigten – oder die Klarstellung, dass nur eine einzige (gegebenenfalls formlose) Bekanntgabe erfolgt ist, jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus

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Kalender

Urteilsverfassungsbeschwerde – und die Monatsfrist

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht geprüft werden kann, ob sie fristgemäß erhoben wurde, weil eine schlüssige Darlegung fehlt, dass die einmonatige Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist.  So auch bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde: Nach Darstellung des Oberlandesgerichts Frankfurt

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Anhörungsrüge – und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Eine Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) zu erheben. Durch Erhebung der Verfassungsbeschwerde erst nach Zugang des über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Anhörungsrügeverfahrens entscheidenden Beschlusses hat der Beschwerdeführer die Monatsfrist des

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