Die Übergangsregelungen für Spielhallen

Mit den vorgesehenen Übergangsfristen für Spielhallen im Glücksspielrecht hat der Gesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht in unzumutbarer Weise überschritten. Die Übergangsfristen sind sachgerecht und verletzen weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch die Eigentumsfreiheit oder die Berufsfreiheit.

So der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Artikel lesen