Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Vorlagepflicht der Gerichte

Nach dem allgemeinen richterlichen Prüfungsrecht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sind alle Gerichte zuständig, im Rahmen der bei ihnen anhängigen Verfahren nachkonstitutionelle gesetzliche Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen.

Im Einzelnen kann und muss

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Schleswig-Holsteinisches Gefahrhundegesetz

Da das Verwaltungsgericht Schleswig Teile des Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundegesetzes für verfassungswidrig hält, hat es ein bei ihm anhängiges Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungswidrigkeit des Gefahrhundegesetzes dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte die zuständige Ordnungsbehörde einen

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