Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig. Im Hinblick auf die vorgeworfene Untreue waren die Taten mit dem Abschluss der Verträge beendet, sodass die erst knapp sechs Jahre später erfolgte Anordnung der
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