Untreue, Bankrott, Betrug – und die Verjährung

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Dabei läuft bei Tateinheit die Frist für jedes Delikt selbständig. Im Hinblick auf die vorgeworfene Untreue waren die Taten mit dem Abschluss der Verträge beendet, sodass die erst knapp sechs Jahre später erfolgte Anordnung der

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Kindergeldfestsetzung – und ihre Aufhebung in Doppelzahlungsfällen

Hat ein Kindergeldberechtigter Kindergeld von einer Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit bezogen und nimmt aufgrund seines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst die Familienkasse des Dienstherrn die Zahlung von Kindergeld auf, kann die nun sachlich unzuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben. Die fünfjährige Festsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung

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Der Betrug als uneigentliches Organisationsdelikt – und der Beginn der Verfolgungsverjährung

Das „uneigentliche Organisationsdelikt“ des Betruges umfasst alle Einzelakte, die infolge des dem mittelbaren Täter zurechenbaren Organisationsakts verursacht wurden. Der Beginn einer Verjährung der Strafverfolgung wegen Betruges bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Erlangung des Vermögensvorteils. Bei einer tatbestandlichen Handlungseinheit beginnt die Verjährungsfrist nach deren Beendigung; es bestehen keine gesonderten Fristen

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Europäischer Haftbefehl – und die Frage der Verjährung

Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, etwa bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr.2 IRG. Nach § 83a Abs.

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Strafverfolgung, Verjährung – und die deutsche Staatsangehörigkeit

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Strafverfolgung durch deutsche Behörden möglich. Ist die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt, kann zum Zwecke der Strafvervolgung keine Auslieferung erfolgen. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall eines britischen Staatsbürgers entschieden und seine Auslieferung nach Großritannien für unzulässig erklärt.

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Verjährungsunterbrechung und das nicht abgesetzte erstinstanzliche Urteil

Das im Bußgeldverfahren nach Verkündung eines Urteils im ersten Rechtszug ausgelöste Ruhen der Verfolgungsverjährung bleibt von nachfolgenden Rechtsfehlern unberührt und ist insbesondere auch dann wirksam, wenn eine ordnungsgemäße Absetzung der getroffenen Entscheidung unterbleibt. Gemäß § 32 Abs. 2 OWiG läuft die (Frist der) Verfolgungsverjährung, die als Verfahrensvoraussetzung/-hindernis vom Oberlandesgericht im

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