Der Testamentsvollstrecker, dem nach § 2209 S.1, Hs. 1 BGB lediglich die Verwaltung des Nachlasses ohne Zuweisung anderer Aufgaben übertragen wurde, ist im Zweifel befugt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Nach § 2205 BGB ist der Testamentsvollstrecker mit der ihm
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