Haben der Täter und seine Mittäter die entwendeten Zigaretten nach einer über die Autobahn und durch mehrere Ortschaften führenden Fluchtfahrt in der Nähe des Fluchtfahrzeugs zurückgelassen, schließt dies die Annahme einer (Mit-)Verfügungsgewalt und damit eine Einziehung als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 StGB nicht aus. Die Ansicht, das hier
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