Die auf der Flucht zurückgelassenen Zigaretten

Haben der Täter und seine Mittäter die entwendeten Zigaretten nach einer über die Autobahn und durch mehrere Ortschaften führenden Fluchtfahrt in der Nähe des Fluchtfahrzeugs zurückgelassen, schließt dies die Annahme einer (Mit-)Verfügungsgewalt und damit eine Einziehung  als Tatertrag nach § 73 Abs. 1 StGB nicht aus. Die Ansicht, das hier

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Mittäter – und die Einziehung des Wertes von Taterträgen

Allein die mittäterschaftliche Tatbeteiligung belegt für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll,

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Mittäter – und die Einziehungsentscheidung

Nach der Systematik der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist entscheidend, dass der Täter „in irgendeiner Phase des Tatablaufs“ (hier: beim Abtransport und Aufbrechen des Tresors) Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute erlangte. Die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer entsprechenden gesamtschuldnerischen Haftung ist

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Betrügerische Teppichverkäufe – und die Einziehung der erlangten Gegenleistung

Die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages, der zwar anfechtbar, aber nicht nichtig ist und der vom Geschädigten nicht angefochten wurde, ist bei der Bestimmung des Einziehungsbetrages abzusetzen. Daher ist der tatsächliche Wert eines minderwertigen Teppichs, den der Täter betrügerisch als hochwertige Ware verkauft hat; vom gezahlten Kaufpreis abzuziehen.

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Einziehung – und die Verfügungsgewalt bei mehreren Mittätern

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Bei mehreren Beteiligten ist ausreichend aber auch erforderlich, dass

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Schmuggelzigaretten – und die Steuerhehlerei des Sichverschaffens oder Drittverschaffens

Unabhängig von der Frage, ob – bei gegebenem Absatzerfolg – eine Steuerhehlerei durch Absatzhilfe vorliegt, kann der Absatzhelfer durch die Übernahme der Zigaretten im Lager bereits zu diesem Zeitpunkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten erlangt und damit eine Steuerhehlerei i.S.v. § 374 AO in der Tatvariante des „Sichverschaffens“ oder „Drittverschaffens“ bereits

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