Bindet sich die Gemeinde in einem gerichtlichen Vergleich gegenüber dem Kläger an die Festsetzungen eines Bebauungsplans und verzichtet insoweit auf ihr Planungsrecht, verstößt dies gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und Abs. 8 BauGB. Unzulässig ist auch eine Vergleichsregelung, die den Bauantragsteller und die Gemeinde an die
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