Der Notar tritt bei der Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs gemäß § 796c ZPO an die Stelle des nach § 796b ZPO zuständigen Prozessgerichts und entscheidet somit in rechtsprechender Funktion. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für die Vollstreckbarerklärung durch das Gericht gelten (§ 796c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§
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