In einem bestehenden Arbeitsverhältnis kann ein Arbeitnehmer selbst durch gerichtlichen Vergleich nicht auf seinen gesetzlichen Mindesturlaub „verzichten“.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall streiten ein Arbeitnehmer und seine (ehemalige) Arbeitgeberin über die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs aus
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