Justizpalast Nürnberg (Ostbau)

Familiensachen – und der Streit umd die angebliche Unwirksamkeit eines Vergleichs

Gegen den in einer Familienstreitsache ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Antrag eines Beteiligten auf Terminierung wegen einer behaupteten Unwirksamkeit eines zuvor abgeschlossenen Vergleichs verworfen wurde, findet eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht statt. Nach der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in Ehesachen und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift

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Landgericht Bremen

Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen

Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die – wie vorliegend – ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund erfassen sollen und auf diese Weise zu erkennen geben, dass die Parteien an die Möglichkeit des Bestehens ihnen nicht bewusster Ansprüche gedacht und auch sie in den gewollten Ausgleich einbezogen haben, sind –

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Oberlandesgericht München

Das unrichte Sachverständigengutachten – und die Haftung wegen des daraufhin geschlossenen Vergleichs

Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist. Durch Art. 2 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 ist mit § 839a

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Der Vergleich im Kündigungsprozess – und die „ordnungsgemäße Abrechnung“

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge – auch Prozessvergleiche – so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei

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Kalender

Arbeitszeitkonto, Freizeitausgleich – und die Freistellung in gerichtlichem Vergleich

Mit der Freistellung der Arbeitnehmerin im Anschluss an den im Kündigungsschutzverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich hat die Arbeitgeberin nur ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt, nicht jedoch zugleich die ihr aus der der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegenden Vereinbarung obliegende Leistung „Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos“ iSd. § 362 Abs. 1

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Kalender

Gekürzte Lohnansprüche im Kündigungsvergleich – und die Feiertagsvergütung

Die Annahme, die Herabsetzung des monatlichen Vergütungsanspruchs für die Zeit nach der Kündigung führe zu einer unwirksamen Verkürzung von Ansprüchen der Arbeitnehmerin auf Feiertags- und Urlaubsvergütung, ist unzutreffend. Die Vereinbarung einer Abrechnung bereits entstandener und fälliger Entgeltansprüche auf der Grundlage der Hälfte des Durchschnittsverdienstes in einem rückwirkenden Prozessvergleich bewirkt zwar,

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Geld

Terminsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleich

Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr.

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Erledigungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich

Welche Rechtsqualität und welche Reichweite eine Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich hat, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Hamburg. Die Streitfrage, ob die Auslegung des materiell-rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der

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Vergleichsmehrwert in sozialgerichtlichen Verfahren

Wurde in einem Verfahren (auch) ein Vergleich über nicht anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen, hat das Gericht zwei Werte, nämlich den Verfahrenswert und den Vergleichsmehrwert festzusetzen. Denn wenn in einem Verfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen worden ist, kommt nach Nr 7600 KV GKG das Entstehen von 0, 25 Gerichtsgebühren

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Die Abrechnungs- und Zahlungsklausel im arbeitsgerichtlichen Vergleich

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, „das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge“ an den Arbeitnehmer „zu zahlen“, wird hierdurch im Zweifel nur die ohnehin bestehende Rechtslage bestätigt. Das Anerkenntnis einer Zahlungspflicht oder ein Verzicht auf die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen ist hierin jedenfalls dann nicht zu

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Forderungsanmeldung – und der zuvor geschlossene Vergleich

Soweit die Anmeldung Grundlage der Teilnahme am Insolvenzverfahren ist, hat der Gläubiger nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf die Funktionen der Anmeldung im Insolvenzverfahren einen Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Ein behauptete Vergleich,

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Prozessvergleich – und das nachträglich vereinbarte Widerrufsrecht

Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist. Der Prozessvergleich hat eine rechtliche Doppelnatur. Er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet

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Landgericht Bremen

Prozessvergleich mit Widerrufsvorbehalt – und die verlängerte Widerrufsfrist

Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern. Es entspricht seit langem der gerichtlichen Praxis und der in der veröffentlichten Rechtsprechung und im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Meinung, dass die Parteien eine im Prozessvergleich vereinbarte Widerrufsfrist ohne gerichtliche Protokollierung wirksam

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Kündigungsschutzverfahren – und der Mehrwert des Vergleichs

Eine Regelung in einem Vergleich, wonach die Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer, die zur Begründung der Kündigung herangezogen wurden, nicht aufrechterhalten werden, begründet keinen Mehrwert des Vergleichs. Eine Vereinbarung über eine Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist führt nur dann zu einem Mehrwert des Vergleichs, wenn sich eine Partei eines Anspruchs

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Baby

Mehrvergleich in einer selbständigen Familiensache – und die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe

Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren. Wird in einer selbständigen Familiensache ein Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände

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Verdeckter Einigungsmangel beim Prozessvergleich – und der Feststellungsbeschluss des Gerichts

Allein die Mitteilung der Parteien, sie hätten sich auf einen bestimmten Vergleich geeinigt und die wechselseitige Einreichung eines wortidentischen Vergleichstextes bei Gericht, führt weder zur Beendigung des Rechtsstreits noch zu einem anspruchsbegründenden Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. Erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung kommt ein verfahrensbeendender Prozessvergleich zustande. Das

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Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – und der Vergleich in der Zwangsvollstreckung

Verständigen sich Gläubiger und Schuldner im Erkenntnisverfahren auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem genau festgelegten Wortlaut, ist dieser Anspruch erst erfüllt, wenn ein Arbeitszeugnis erteilt worden ist, das genau dem vereinbarten Wortlaut entspricht. Das ist nicht der Fall, wenn in einem Absatz der Schuldner das Tempus des Textes

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Tatsächliche Verständigung – und die spätere Anfechtung

Die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung werden im Verfahren über die Anfechtung des hierauf gestützten Festsetzungs- oder Feststellungsbescheids inzident geprüft. Eine tatsächliche Verständigung stellt keinen Verwaltungsakt i.S. der §§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO, 118 Satz 1 AO dar. Hat der Steuerpflichtige die auf eine tatsächliche Verständigung gestützten

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Gerichtlicher Vergleich – und die spätere Leistungsklage

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine eine Leistungsklage folgt grundsätzlich aus der Nichterfüllung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs. Anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand, die Klägerin verfolge einen Anspruch, der die Unwirksamkeit des in dem vorangegangenen Rechtsstreit festgestellten Vergleichs voraussetze. Es trifft zwar zu, dass ein Streit der Parteien über die

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Tatsächliche Verständigung – und die fehlende Geschäftsgrundlage

Einer tatsächlichen Verständigung komt keine Bindungswirkung zu, wenn ein Umstand, den beide Parteien der Vereinbarung als Geschäftsgrundlage zugrunde gelegt haben, von vornherein gefehlt hat. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall machten die Kläger aus der insolvenzbedingten Auflösung einer GmbH für das Streitjahr 2007 einen Verlust geltend. Während des finanzgerichtlichen

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Oberlandesgericht München

Der gerichtlich vorgeschlagene Vergleich – und die Rücknahme der Annahmeerklärung

Die Erklärung einer Prozesspartei, mit der ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag angenommen wird, stellt eine wirksame Prozesshandlung dar. Sie ist als Prozesshandlung mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden und kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Prozessvergleich eine rechtliche Doppelnatur. Er ist

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Befristungskontrollklage – und die Treuwidrigkeit

Es verstößt nicht grundsätzlich gegen Treu und Glauben, wenn eine Partei ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreift. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Die Arbeitgeberin durfte

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Befristung eines Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich – und der Rechtsmissbrauch

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete

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Einvernehmliche Streitbeilegung vor dem Finanzgericht – und der Vertrauensschutz

Ein Finanzamt verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn es zunächst aufgrund einer einvernehmlichen Beendigung eines Finanzrechtsstreits den angefochtenen Steuerbescheid zwar aufhebt, im Anschluss daran aber erneut einen inhaltsgleichen Verwaltungsakt erlässt. Ein derartiges Verhalten verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) vor. In dem hier

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Kündigungsvergleich – und die zu frühe Abfindungszahlung

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die gesamte Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats (hier: Dezember) ausgezahlt wird, ist der Arbeitgeber gleichwohl berechtigt, die Abfindung bereits im Dezember auszuzahlen. Diese Vereinbarung ist nach der in § 271 Abs. 2 BGB getroffenen

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Freistellungsregelung – und der Mehrwert des Vergleichs

Eine Freistellungsregelung in einem gerichtlichen Vergleich löst einen Vergleichsmehrwert aus, es sei denn, der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers war zuvor Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung oder die Parteien hatten sich bereits vor Abschluss des gerichtlichen Vergleichs bindend über eine Freistellung verständigt. Da die Freistellung das „Gegenstück“ zum Beschäftigungsanspruch ist, ist ein Mehrvergleich

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Durch Vergleich entstandene Zivilprozesskosten – als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten werden nicht dadurch zu einer außergewöhnlichen Belastung, dass sie erst durch einen Vergleich entstanden sind. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs.

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Landgericht Bremen

Vergleich – und die Kosten des Streithelfers

Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits, ohne die Kosten der Nebenintervention zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten aus. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die Kosten der unselbständigen (nicht streitgenössischen)

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Kündigungsschutzklage – und der unwirksame Prozessvergleich

Einem Prozessvergleich fehlt die verfahrensbeendende Wirkung, wenn er als materiell-rechtlicher Vertrag wegen Mängeln in der Regelung sonstiger, prozessfremder Gegenstände nach § 779 Abs. 1 iVm. § 139 BGB insgesamt nichtig ist. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich

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Der Prozessvergleich in der Kündigungsschutzklage – und der Rücktritt vom Vergleich

Der wirksame Rücktritt von einem zur Erledigung eines Kündigungsrechtsstreits geschlossenen Vergleich führt dazu, dass dessen prozessbeendende Wirkung entfällt. Streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, ist dieser Streit jedenfalls dann im Ausgangsverfahren auszutragen, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem Abschluss entstanden sind.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Tatsächliche Verständigung – nicht über Rechtsfragen

Der Bundesfinanzhof hat die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt. Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen. Vergleiche über Steueransprüche sind demgegenüber wegen

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Der Vergleich mit dem Insolvenzverwalter

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Nach § 93 InsO kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung des Gesellschafters für

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Prozesskostenhilfe – für den Mehrwert eines Vergleichs

Wird Prozesskostenhilfe nicht nur für den Klageantrag, sondern darüber hinaus für einen Ver-gleich über einen weiteren Streitgegenstand beantragt, hat die beabsichtigte Rechtsverfol-gung insoweit nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn zu erwarten ist, dass hierüber ein Vergleich zustande kommt. Auf die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klageerhebung kommt es nicht an. Ob

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Sittenwidrige Schädigung durch Prozessvergleich

Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. § 826 BGB knüpft an deutlich strengere Voraussetzungen als § 823 BGB. § 826 BGB ist nur anwendbar, wenn über den Anfechtungstatbeständen

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Außergerichtliche Vergleiche – und die Wertfestsetzung

§ 33 Absatz 1 RVG ist auf außergerichtliche Vergleiche nicht anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn dieser außergerichtliche Vergleich zur Beendigung eines Klageverfahrens führt. Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht

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Ausgleichsklausel im Prozessvergleich

Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Vergleichen, die ausdrücklich auch unbekannte Ansprüche erfassen, sind regelmäßig als umfassender Anspruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntnisses zu verstehen. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei unterliegt die Auslegung typischer Klauseln in Prozessvergleichen, die zur Beilegung einer Vielzahl von

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Der Vergleich – und sein Gebührenstreitwert

Welchen Gebührenstreitwert ein Vergleich hat, richtet sich nicht nach dem zugesagten Betrag, sondern nach der Bewertung der Gegenstände, über die die Parteien sich verglichen haben. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 9 ZPO. Schließen die Parteien in einem Prozess, dessen Gegenstand Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung waren, einen Vergleich, der

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Der Gesamtschuldnerausgleich mit dem Streithelfer – und der Mehrwert des Vergleichs

Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer. Denn hierdurch wird ein nicht streitgegenständlicher Anspruch erledigt, der mit den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht wirtschaftlich identisch ist. Ein Mehrwert des

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