Wurde in einem Verfahren (auch) ein Vergleich über nicht anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen, hat das Gericht zwei Werte, nämlich den Verfahrenswert und den Vergleichsmehrwert festzusetzen.
Denn wenn in einem Verfahren ein Vergleich über nicht anhängige Gegenstände geschlossen worden ist, kommt nach
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