Die Erklärung einer Prozesspartei, mit der ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag angenommen wird, stellt eine wirksame Prozesshandlung dar. Sie ist als Prozesshandlung mit Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden und kann als Prozesshandlung nicht widerrufen oder zurückgenommen werden.
Nach der Rechtsprechung
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