Vergnügungssteuer für Geldspielautomaten – und die Haftung des Geräteherstellers

Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Unternehmens, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von

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Geldspielautomaten – und die Berliner Vergnügungsteuer

Der in Berlin für Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit seit Januar 2011 geltende Steuersatz von 20% des Einspielergebnisses ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Das Land Berlin erhebt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VgStG eine Vergnügungsteuer u.a. auf den Aufwand für die Benutzung von Spielautomaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit gegen

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Hamburger Spielvergnügungsteuer

Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischen Unionsrecht vereinbar. Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden, nicht erfasst werden, können die aufgezeichneten Spieleinsätze im Rahmen einer

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Steuerhinterziehung mit Geldspielautomaten

Die Umsätze aus den Geldspielautomaten sind umsatzsteuer- und vergnügungssteuerpflichtig. Zusätzlich zu den monatlich bei den zuständigen Finanzämtern abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen sind bei den Stadtverwaltungen der Städte, in denen die Automaten betrieben werden, die nach der dort jeweils geltenden Vergnügungssteuersatzung anfallenden Abgaben anzumelden und zu entrichten. Hierzu sind – ebenfalls monatlich –

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Vergnügungssteuer als Wettbürosteuer

Eine Vergnügungssteuer für Wettbüros, in denen Wettereignisse übertragen werden, stellt aufgrund der Unentgeltlichkeit der Mitverfolgung derselben für den Wettkunden keine örtliche Aufwandsteuer dar und unterfällt daher nicht der kommunalen Steuerhoheit. Im hier entschiedenen Fall unterlag das Wettbüro zwar nach §§ 1, 2 Abs. 2 der Vergnügungssteuersatzung der beklagten Gemeinde der

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Vergnügungsteuer für die Tantra-Massage

Eine Satzungsregelung, welche die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ mit einer Vergnügungssteuer belegt, ist hinreichend bestimmt. Ihr Anwendungsbereich ist nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs

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Geldspielgeräte und die Umsatzsteuer

Die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit verstößt nicht gegen das Unionsrecht. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen ist eine Gleichbehandlung nicht geboten, da sich diese Glücksspiele wesentlich von dem Automatenspiel unterscheiden. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage

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Tantra-Ganzkörpermassage – und die Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart ist nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt. Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist ebenfalls von der Vergnügungssteuersatzung umfasst. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Veranlagung eines Massage-Studios zur

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Musikberieselung in der Spielhalle

Erfolgt das Halten eines Unterhaltungsgeräts bzw. die Einrichtung zur Wiedergabe von Musikdarbietungen nicht zum Zweck einer musikalischen Vergnügung gewerblicher Art, darf keine Vergnügungssteuer darauf erhoben werden. So das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden Eilverfahren, mit dem sich die Betreiberin einer Spielhalle in Germersheim dagegen gewehrt hat, dass das Vorhalten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vergnügungssteuer für Tantra-Massage

Wird in einem Massagestudio den Kunden mit den „Tantra-Massagen“ die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen angeboten, sind die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer erfüllt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für „Tantra-Massagen“ durch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Vergnügungssteuer neben der Mehrwertsteuer

Eine Vergnügungssteuer auf Glücksspiele kann nach Europarecht neben der Mehrwertsteuer erhoben werden. Die Frage, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt, ist geklärt. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie hindert gemäß ihrem

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Kommunale Steuersatzungen und die gesetzlichen Grundlagen

Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden; entscheidend ist vielmehr die inhaltliche Übereinstimmung mit höherrangigem Recht. Die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG)

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Das Internetcafé und die Vergnügungssteuer

Ob Vergnügungssteuer auf PCs in einem Internetcafé gezahlt werden muss, hängt von der tatsächlich überwiegenden Nutzung ab; typischerweise werden in einem Internetcafé Computer nicht überwiegend zu Spielzwecken aufgestellt. So das Verwaltungsgericht Neustadt in einem Eilverfahren, mit dem sich die Betreiberin eines Internetcafés in einer westpfälzischen Stadt gegen die Heranziehung zur

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18% Vergnügungssteuer

Beim Erlass einer Vergnügungssteuersatzung sind die Gemeinden nicht verpflichtet, die Interessen der Steuerpflichtigen mit den Interessen der Gemeinde abzuwägen. Ein 18-prozentiger Steuersatz hat keine „erdrosselnde“ Wirkung und verletzt daher auch nicht die Berufsfreiheit von Spielautomatenaufstellern. Mit dieser Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall die Vergnügungssteuersatzung der

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„Sexsteuer“ für Bordelle

Bordelle sind als „ähnliche Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Diese sieht dafür aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richtet sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer gewerblichen Zimmervermieterin stattgegeben, die sich gegen einen Steuerbescheid

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Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung

Ein Vergnügungssteuersatz von 20% auf die Bruttokasse für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit liegt zwar an der oberen Grenze dessen, was noch als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wird, er ist aber rechtmäßig. So die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines Normenkontrollantrags einer Spielhallenbetreiberin, die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Wehingen für

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Erhöhung der Vergnügungssteuer in Berlin

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vergnügungssteuer, die das Land Berlin für die Benutzung von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit von 11 Prozent auf 20 Prozent angehoben hat, ist dann unzulässig, wenn vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs die Auslegung und Anwendung der umstrittenen Vorschrift vor den Finanzgerichten nicht geklärt worden ist. So die Entscheidung

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Bundesfinanzhof

Vergnügungssteuer und die steuerliche Belastungsgleichheit

Art. 3 Abs. 1 GG for­dert die Gleich­be­hand­lung nur in­ner­halb des Be­reichs ei­ge­ner Rechts­set­zungs­ge­walt. Daher be­grün­det eine ab­wei­chen­de Re­ge­lung der Steu­er­er­he­bung und -be­mes­sung im Zu­stän­dig­keits­be­reich eines an­de­ren Norm­ge­bers grund­sätz­lich keine Ver­let­zung der steu­er­li­chen Be­las­tungs­gleich­heit. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 9 B 80.11

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Vergnügungssteuer beim Automateneinbruchdiebstahl

Wenn sich durch Einbruchdiebstahl der Kasseninhalt an einem Geldgewinnspielgerät vermindert, so bleibt das ohne Bedeutung für die Festsetzung der Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis, d.h. der „elektronisch gezählten Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen, abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld), bemessen wird. Zum „Fehlgeld“ werden nicht die Geldbeträge gezählt, die aufgrund

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