Eine Gemeinde kann den Eigentümer von Geldspielgeräten unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht auf die Klage eines Unternehmens, das Geldspielgeräte entwickelt, herstellt und vertreibt. Die beklagte Stadt Karlsruhe erhebt Vergnügungssteuern u.a. für das Bereitstellen von
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