Korrigiert ein Arbeitgeber eine zuvor ausdrücklich auf § 37 Abs. 4 BetrVG gestützte und über Jahre gewährte Vergütungsanpassung eines Betriebsratsmitglieds nach unten, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die frühere Vergütung objektiv fehlerhaft war. Die bloße Bildung einer
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