Mit der Zwischenfeststellungsklage, § 256 Abs. 2 ZPO, kann der Kläger zugleich mit der Hauptklage – hier der Zahlungsklage auf Überstundenvergütung – auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen.
Damit wird ein Element aus der Gesamtentscheidung verselbständigt
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