Soweit sich Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den Regelungen des § 66 Abs. 1 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung vom 22.12 2010 richten (Art. 316e Abs. 1 Satz 1, Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB) richtet, dürfen diese nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden . Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist aber nach
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