Wurde über Jahre hinweg zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung praktiziert, kann dem Geschäftsführer ein hierauf angepasstes Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Mit dieser Begründung hat aktuell das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die außerordentliche Kündigung eines Vereinsgeschäftsführers wegen
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