Das Password der Kollegin

Erfolgt die Nutzung des betrieblichen IT-Systems durch Anmeldung im Netz mit Nutzernamen und Passwort, kann allein aus der Verwendung des Computers eines anderen Mitarbeiters für das Einloggen im System noch nicht geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer damit versucht haben müsse, auf fremde ihm an sich nicht zugängliche Daten zugreifen zu

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Außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung

Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zu und erscheint der Arbeitnehmer ohne Grund nicht zur Arbeit, so kann dies jedenfalls nach Abmahnung eine außerordentliche Kündigung wegen hartnäckiger Arbeitsverweigerung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer unterliegt insoweit nicht einen unverschuldeten Rechtsirrtum, wenn er sich für sein Verhalten lediglich auf seine eigene Prüfung und

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Materialklau auf der Baustelle -und die Kündigung eines Auszubildenden

Der Versuch der Entwendung von Baumaterial im Wert von ungefähr 40 € kann jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses seitens des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn der Auszubildende dabei noch aktiv versucht hat, seine Tat zu vertuschen. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschiedenen Fall hatte der Auszubildende versucht, Eigentum des

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Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht. Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des

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Lückenhaft ausgefüllte Arbeitsberichte

Begeht ein Arbeitnehmer Pflichtverletzungen, die nicht die Erbringung seiner Hauptleistungspflicht betreffen, sondern im Begleitverhalten liegen (hier: lückenhaftes Füllen von Tätigkeitsberichten) berechtigt dies den Arbeitgeber auch nach einer Abmahnung regelmäßig nicht zur fristlosen, sondern nur zur fristgemäßen Kündigung. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist

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Fristlose verhaltensbedingte Kündigung – und der Kündigungsgrund

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden

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Der verfehlte Verkaufserfolg – und die fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg. Eine entsprechende Verpflichtung kann im Arbeitsverhältnis auch nicht vertraglich begründet werden. Die mangelnde Erreichung eines Umsatzziels ist daher als Kündigungsgrund nicht geeignet. Die Arbeitgeberin hätte insoweit nicht nur die angebliche Zusage des Arbeitnehmers darlegen müssen, sondern darüber hinaus, dass das zugesagte Ziel aus

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Die Weigerung des Arbeitnehmers zu arbeiten – nach der fristlosen Kündigung

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei

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Einmal zuviel verschlafen

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Insbesondere kann ein

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Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Account

Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, können jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann. In dem hier vom Arbeitsgericht

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Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung

Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht.

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Der Verzicht des Arbeitgebers auf sein Kündigungsrecht

Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer – außerordentlichen oder ordentlichen – Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten. Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den

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Kündigung – wegen Mitwirkung an einem Kartellverstoß

Die Mitwirkung eines Arbeitnehmers an einer (Kartell-)Straftat – sei es in Täterschaft oder Teilnahme – ist grundsätzlich geeignet, eine (außerordentliche) Kündigung zu rechtfertigen. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung kommt es entscheidend auf das Gewicht der Pflichtverletzung an, das sich maßgeblich nach Art und Ausmaß der Mitwirkung des Arbeitnehmers bestimmt. Je nach

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Gefährdung des Straßenverkehrs – während einer Dienstfahrt

Eine während einer Dienstfahrt begangene Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB (hier: Missachtung der Vorfahrt) kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung darzustellen. Dies gilt nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Arbeitnehmer, die ihre Haupttätigkeit nicht ohne Firmenfahrzeug

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Die Rüge durch nicht den kündigungsberechtigten Vorgesetzten – und der Kündigungsverzicht

Durch eine Vertragsrüge, die in formeller Weise ergeht und zur Personalakte gelangt, erklärt der Arbeitgeber im Regelfall einen konkludenten Kündigungsverzicht. Eine solche Vertragsrüge begründet ebenso wie eine Abmahnung das berechtigte Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber in Bezug auf das gerügte Verhalten auf den Ausspruch einer Kündigung verzichtet. Auch

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Flugblätter vor dem Firmentor

Kann einem Teamleiter wegen des Verteilens von Flugblättern gekündigt werden? Mit dieser Frage hatte sich aktuell das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu befassen: Der Teamleiter ist Teamleiter bei dem beklagten Paketzustellungsunternehmen. Im September 2014 wurden vor dem Betriebstor Flugblätter an Betriebsangehörige in deutscher und türkischer Sprache verteilt, die Behauptungen beinhalteten wie z.B.

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Verbilligter Imbiss für den städtischen Ordnungsdienst

Das Arbeitsgericht Krefeld hatte aktuell über die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters des kommunalen Ordnungsdienstes der Stadt Tönisvorst zu entscheiden. Dem 51-jährigen, seit Mai 2009 bei der Stadt beschäftigten Mitarbeiter wurde vorgeworfen, von einem Imbiss-Betreiber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ordnungsdienstmitarbeiter vergünstigte Speisen entgegengenommen zu haben („All Inclusive“ für 5,-

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Fristlose Kündigung – wegen Untersuchungshaft

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Kündigung nach Geltendmachung des Mindestlohnes

ine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. In einem hier vom Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmer als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 € beschäftigt,

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Verhaltensbedingte Kündigung

Eine Kündigung ist durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko

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Die Kündigungsschutzklage als Kündigungsgrund

Einen die ordentliche bzw. – je nach den Umständen des Einzelfalls – fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigenden Grund stellen ua. (grobe) Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen dar, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer

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Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers – und die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Der kurz vor Dienstende beginnende Krankentransport

Die Verweigerung eines kurz vor Dienstende beginnenden und absehbar über das geplante Dienstende hinausgehenden Krankentransportes, der kein Notfalleinsatz ist, rechtfertigt im Regelfall nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer. Eine Arbeitsverweigerung stellt grundsätzlich geeignet, einen Kündigungsgrund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Eine Pflicht zur Ableistung von Überstunden kommt dann

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Kündigung bei Konkurrenztätigkeit

Ein Verstoß gegen das Verbot, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu entfalten, ist „an sich“ geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Falls die Wettbewerbstätigkeit erst durch eine frühere – unwirksame – Kündigung ausgelöst worden, der Wettbewerb nicht auf eine dauerhafte

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Verdachtskündigung – und die später bekannt gewordenen Tatsachen

In einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung sind nicht nur die dem Arbeitgeber bei Kündigungsausspruch bekannten Tatsachen von Bedeutung. Es sind auch solche später bekannt gewordenen Umstände zu berücksichtigen, die den ursprünglichen Verdacht abschwächen oder verstärken. Bereits zum Kündigungszeitpunkt vorliegende Tatsachen Dies gilt zumindest dann, wenn sie bei Kündigungszugang

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Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen im Kündigungsschutzprozess

Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Einordnung an; ein Arbeitnehmer, der bewusst falsch vorträgt, um

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Fristlose Kündigung – und die Ausschlussfrist

Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine

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Kündigungsgrund: Provisionserschleichung

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet

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Der vom Vorgesetzten sexuell mißbrauchte Arbeitnehmer

Kann ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Kündigung seines Vorgesetzten wegen sexuellen Missbrauchs verlangen? Mit diesem Begehren scheiterte jetzt ein Arbeitnehmer jedenfalls vor dem Arbeitsgericht Solingen. Der Kläger hat geltend gemacht, sein Vorgesetzter habe ihn auf einer gemeinsamen Dienstreise sexuell missbraucht. Der Vorgesetzte ist mit Urteil des Amtsgerichts Solingen am 14.11.2014

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Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung gegenüber tariflich Altersgesicherten

Tariflich Altersgesicherte können nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit einer sozialen Auslauffrist außerordentlich gekündigt werden. Gibt ein Arbeitgeber durch Einräumung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zu erkennen, dass ihm bis dahin eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als zumutbar erscheint, so würde die Zulassung einer außerordentlichen Auslauffristkündigung den Schutz der tariflichen Alterssicherung

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Der Kirchenorganist und das Mädchen

Gem. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis

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Die Löschung von Daten und die Folgen für den Arbeitnehmer

Löscht ein Arbeitnehmer eigenmächtig Daten, so liegt ein erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag vor, der die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Hessische Landesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Account-Managers nicht nur eine ordentliche Kündigung (wie das Arbeitsgericht Frankfurt a.M.), sondern auch

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Recht auf freie Meinungsäußerung – und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Sozialwidrigkeit der Kündigung nur ausnahmsweise zu. Es ist nach seiner Konzeption ein Bestandsschutz- und kein Abfindungsgesetz. An die Auflösungsgründe sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Als Auflösungsgrund grundsätzlich geeignet sind Beleidigungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte und Kollegen.

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Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist

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Tat- und Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung ist auch als ordentliche Kündigung sozial nur gerechtfertigt, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände

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