Erfolgt die Nutzung des betrieblichen IT-Systems durch Anmeldung im Netz mit Nutzernamen und Passwort, kann allein aus der Verwendung des Computers eines anderen Mitarbeiters für das Einloggen im System noch nicht geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer damit versucht haben müsse, auf fremde ihm an sich nicht zugängliche Daten zugreifen zu
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