Erfolgt die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten aus einem verhaltensbedingten Grund, der nicht mit der Behinderung im Zusammenhang steht, kann das Integrationsamt bei der Prüfung, ob die Zustimmung zu erteilen ist, vom Sachvortrag des Arbeitgebers ausgehen. Eine Ausnahme hiervon kommt dann in Betracht, wenn die Kündigung arbeitsrechtlich offensichtlich unwirksam
Lesen