Verursacht ein Berufskraftfahrer unter Alkoholeinfluss mit dem ihm zur Verfügung gestellten Lkw einen Unfall, so kann dies eine außerordentliche, fristlose Kündigung des ARbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
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