Ein gerichtlicher Termin muss nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angenommen, wenn einem Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung (§ 227 Abs. 1 ZPO) nicht
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