Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst – bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans – zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen. Erscheint
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