Ein Vertretungsbedarf infolge der Abordnung einer Stammkraft kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses darstellen.
Soweit eine arbeitsvertragliche Befristungsabrede eines sachlichen Grundes bedarf – etwa weil zwischen den Parteien innerhalb der letzten drei Jahre vor Abschluss des befristeten Vertrags
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