Die Lohnsteuer ist als Fälligkeitssteuer zugleich Anmeldesteuer, § 41a Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei ihrer Hinterziehung fallen die rechtliche Vollendung und die tatsächliche Beendigung zusammen . Die Abgabe einer unrichtigen Steueranmeldung führt zur sofortigen Tatvollendung und ‑beendigung . Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, soweit lediglich ein unbenannter besonders schwerer Fall gemäß §
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